Elternberatung kann Ihnen helfen bei:
Hochsensitivität / Hochsensibilität / Hochreaktivität Ihres Babys bzw. Kindes
Trauerbewältigung nach Fehl- / stillen Geburten oder nach Geburt eines Kindes mit besonderen Bedürfnissen
psychosomatischen Auffälligkeiten oder Erkrankungen Ihres Kindes (z.B. Allergien, Atemnot, Bettnässen, Neurodermitis, Schlafprobleme,…)
Familien- oder Partnerschaftsproblemen
Einvernehmlicher Scheidung (Beratungsgespräch nach § 95 Abs 1a AußStrG)
Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG
Psychotherapie kann helfen bei:
belastenden Lebenssituationen und Lebenskrisen (z.B. Arbeitslosigkeit, Burnout, schwere Erkrankungen,…)
Depressionen nach der Geburt eines Kindes
Essstörungen (z.B. Magersucht, Buliie, Adipositas)
Problemen in der Partnerschaft und / oder Sexualität nach der Geburt eines Kindes
Zielsetzungen, sich selbst und eigene Verhaltensweisen in der Begleitung eines Kindes besser verstehen und verändern zu können
Tarife
Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG
- 70,- pro Stunde und Person (Paarberatung)
Einzelsitzung
50 Minuten- Beratungsgespräche sind sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache möglich.
Paarsitzung
90 Minuten- Beratungsgespräche sind sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache möglich.
Verpflichtende Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG:
- 100,- pro Stunde und Person bei Einzelberatung
- 50,- pro Stunde und Person bei Paarberatung
Verpflichtende Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG:
Seit 1.2.2013 sind Eltern vor einvernehmlicher Scheidung verpflichtet „sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten zu lassen.“
Ich bin in der vom Justizministerium geführten Liste der anerkannten BeraterInnen gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG eingetragen.
Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG:
Seit 1.2.2013 kann im Zuge von Verfahren über die Obsorge und/oder das Recht auf persönlichen Kontakt (vor allem in hochstrittigen Scheidungsverfahren) „zur Sicherung des Kindeswohls“ Erziehungsberatung durch das Gericht verordnet werden. Diese Beratung soll Eltern dabei unterstützen, ihren Blick auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder zu richten.
Ich bin in der vom Justizministerium geführten Liste der anerkannten BeraterInnen gemäß § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG eingetragen.
psychotherapie (at) elisabeth-heller (punkt) at
Tel: 0681 – 10 26 34 05